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21.05.2010
Zur Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage einer Auszubildenden beim Bezirksamt abgewiesen. Diese hatte sich gegen eine Kündigung durch das Bezirksamt innerhalb der Probezeit gewandt.
Das Bezirksamt hatte die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und sich unter anderem darauf berufen, dass diese ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei gereist war und erst eine Woche später wieder zurückgekommen war.

Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte.
Aktenzeichen: 23 Sa 127/10
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - PM Nr. 08/10 vom 17.05.2010
Quelldatum: 12.05.2010
Quelllink: http://www.berlin-brandenburg.de/gerichte/lar

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