Das Bundesarbeitsgericht erläutert weiter, eine unverhältnismäßige Entwertung liege einmal vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung, auch eine aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso dürfe auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet werden. Eine gesetzliche "Rente wegen Todes" dürfe dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.
Anders als in den Vorinstanzen waren deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatten, teilweise erfolgreich. |