Im Streitfall hatte eine Prüfungsgruppe der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit ein Grundstück des Klägers überprüft, nachdem eine telefonische Anzeige eingegangen war, dass dort ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Tatsächlich wurde auch eine Person angetroffen, die angab, Arbeitnehmer des klagenden Steuerpflichtigen zu sein. Der klagende Steuerpflichtige begehrte Einsicht in die Verwaltungsakten, die das Finanzamt jedoch ablehnte.
Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts nun urteilten. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht. Die Entscheidung des Finanzamtes in dem entschiedenen Fall ließ nach Auffassung der Richter keine Ermessensfehler erkennen; insbesondere hatte die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwaltungsvorgängen enthaltenen personenbezogenen Angaben Dritter - hier des Anzeigenden - grundsätzlich nicht offenbart werden dürften. Demgegenüber war nicht festzustellen, dass die Einsicht in die Verwaltungsakten für den klagenden Steuerpflichtigen für die Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei.
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