| 28.05.2010 | ||||||||
| Tätigkeit einer Scientologin in der Kinderbetreuung | ||||||||
| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verhandelt derzeit im Falle einer Tagespflegeperson, deren Erlaubnis zur Kindertagespflege widerrufen worden war und der die Betreuung von Kindern untersagt worden war, weil sie Mitglied der Scientology Kirche Deutschland e. V. ist. | ||||||||
| Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die klagende Kinderbetreuerin zunächst weiter in der Kinderbetreuung tätig sein darf, wenn sie die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. informiert und der beklagten Landeshauptstadt München hierüber einen Nachweis vorlegt. Die Tagesmutter hatte glaubhaft gemacht, dass die Lehre von Scientology für sie bei der Kinderbetreuung keine Rolle spiele. Auf der Grundlage dieser Eilentscheidung haben die Beteiligten sich in der Verhandlung geeinigt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die klagende Kinderbetreuerin hat Auflagen des Jugendamtes akzeptiert, wonach sie verpflichtet ist, keine "scientologischen Methoden oder Techniken" anzuwenden und auch keine solche Inhalte zu vermitteln, der beklagten Stadt auf Anfrage Auskunft über ihre Erziehungsmethoden bei der Tagespflege zu erteilen und die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. zu informieren und der beklagten Landeshauptstadt München hierüber einen Nachweis vorzulegen. Unter diesen Voraussetzungen darf sie für die nächsten 12 Monate die Kinderbetreuung fortsetzen. Dann läuft die Geltungsdauer der Tagespflegeerlaubnis ab und die Landeshauptstadt München wird zu entscheiden haben, ob sie eine weitere Erlaubnis erteilt. |
||||||||
|
||||||||

