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04.06.2010
Zwangsteilzeit beamteter Lehrer in Brandenburg
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz in einer Ernennungsurkunde die Beamtenernennung nicht unwirksam macht. Es hat außerdem für eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Betroffenen bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage gesehen.
In den beiden entschiedenen Fällen ging es um Lehrerinnen, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren. Diese wurden zu Beamtinnen auf Probe in Teilzeitbeschäftigung ernannt und wenden sich im Gerichtsverfahren gegen diesen einschränkenden Zusatz auch in ihrer Ernennungsurkunde zu Beamtinnen auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klagen abgewiesen. Nach ihrer Auffassung sind die klagenden Lehrerinnen nicht Beamtinnen geworden, weil die Ernennungsurkunden Formfehler aufwiesen.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die klagenden Lehrerinnen sind wirksam Beamtinnen auf Lebenszeit geworden. Die Ernennungsurkunden genügten den gesetzlichen Formerfordernissen.
Für die zwangsweise Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 gab es keine gesetzliche Grundlage.
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 84.08; BVerwG 2 C 85.08
Quelle: Bundesverwaltungsgericht - PM Nr. 43/2010 vom 27.05.2010
Quelldatum: 27.05.2010
Quelllink: http://www.bundesverwaltungsgericht.de

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