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04.06.2010
Zur Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung von Kliniken
Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Im Jahr 1995 wurde der Betrieb Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der bisher in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer gingen auf den LBK Hamburg über. Für den Fall der Privatisierung wurde allen in den Kliniken der Stadt tätigen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt.

Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der LBK Hamburg ein hundertprozentiges Tochterunternehmen, die C. GmbH, mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten in den Krankenhäusern. Die Arbeitsverhältnisse der im Reinigungsbereich tätigen Arbeitnehmer gingen im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die C. GmbH über.

Anfang 2005 wurde die Betriebsanstalt LBK Hamburg errichtet und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die LBK Hamburg GmbH, umgewandelt. Diese wurde kraft Gesetzes Arbeitgeberin eines Großteils der bereits 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleiteten Arbeitnehmer, aber nicht der weiterhin bei der C. GmbH beschäftigten Reinigungskräfte. Mehrheitsgesellschafter der LBK Hamburg GmbH blieb vorerst die Stadt.

In § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 21. November 2006 wurde das den Arbeitnehmern für den Fall der Veräußerung der Anteilsmehrheit eingeräumte Rückkehrrecht nunmehr auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt. Am 1. Januar 2007 ging die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH von der Stadt auf einen privaten Träger über.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1987 als Reinigungskraft im Allgemeinen Krankenhaus Altona tätig. Ihr Arbeitsverhältnis ging 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg über, und seit 2000 ist sie Arbeitnehmerin der C. GmbH. Sie klagte gegen die Stadt auf Feststellung, dass ihr ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst zustehe. Das Landesarbeitsgericht legte dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vor, ob § 17 HVFG (Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 17 Satz 1 HVFG sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

§ 17 Satz 1 HVFG führe zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleitet wurden. Ursprünglich wurde den Reinigungskräften wie den anderen an den Kliniken der Stadt bei der Gründung des LBK Hamburg beschäftigten Arbeitnehmern für den Fall der Privatisierung ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt. Durch § 17 Satz 1 HVFG werde ihnen ein solches Rückkehrrecht aber verwehrt, weil es auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt ist.

Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Ein tragfähiger Grund für die Benachteiligung der Reinigungskräfte liege nicht darin, dass sie schon vor der das Rückkehrrecht nach § 17 Satz 1 HVFG auslösenden Privatisierung in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen beschäftigt waren. Für die Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückkehrrechts zur Stadt erfüllen, gelte nämlich nichts anderes. Ihr Arbeitgeber war seit Anfang 2005 ebenfalls eine GmbH.

Die Argumentation der Stadt, die Reinigungskräfte hätten ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bei ihrer Ausgliederung am 1. Januar 2000 durch Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegen den Arbeitgeberwechsel aufrecht erhalten können, zeige keinen rechtserheblichen Unterschied zu den übrigen Arbeitnehmern auf. Den Reinigungskräften könne nicht unterstellt werden, sich im Jahr 2000 bewusst gegen einen Verbleib im öffentlichen Dienst entschieden zu haben. Vielmehr hätten sie den Betriebsteilübergang vom LBK Hamburg auf die damals noch von der Stadt beherrschte C. GmbH lediglich widerspruchslos hingenommen. Damit hätten sie den Umstrukturierungsmaßnahmen der Stadt im Krankenhausbereich Folge geleistet und insofern sogar ihre Solidarität mit der städtischen Personalplanung unter Beweis gestellt. Zudem sei die Rechtslage für beide Arbeitnehmergruppen in dem Zeitpunkt, in dem der LBK Hamburg aus der Arbeitgeberstellung zu ihnen ausschied, identisch gewesen. Auch die anderen Arbeitnehmer hätten anlässlich der Umwandlung des LBK Hamburg in eine GmbH den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt durch Erklärung eines Widerspruchs herbeiführen können, weil der Landesgesetzgeber die entsprechende Anwendbarkeit des § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen hatte. Ein rechtlich beachtlicher Unterschied könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Reinigungskräfte im Januar 2000 einen erheblichen Anlass zum Widerspruch gegen den Arbeitgeberwechsel gehabt hätten, die anderen Arbeitnehmer zum Jahreswechsel 2004/2005 hingegen nicht. Denn eine tatsächliche, auf Dauer angelegte Beschäftigungsmöglichkeit bestand nach dem Betriebsteilübergang für die Reinigungskräfte nur noch bei der C. GmbH. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Reinigungskräfte eine Ausweichoption gehabt hätten, mit der sie sich keinem nennenswerten rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt hätten.

Die Benachteiligung der Reinigungskräfte könne auch nicht überzeugend darauf gestützt werden, dass die Gebäudereinigung keine unmittelbar dem Gesundheitswesen zuzuordnende Dienstleistung ist. Die Stadt habe sämtliche Bereiche der Krankenhäuser privatisiert und keine Notwendigkeit gesehen, einzelne Bereiche in öffentlicher Hand zu belassen. Daher könne es nicht überzeugen, dass nur bestimmte Arbeitnehmergruppen eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst verlangen dürfen.

Darüber hinaus sei die Regelung in § 17 Satz 1 HVFG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, da sie zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung führt. Durch die Beschränkung des Rückkehrrechts habe der Landesgesetzgeber ganz überwiegend und ohne tragfähige Rechtfertigungsgründe Arbeitnehmerinnen benachteiligt. Die geschlechtsspezifische Wirkung der Sonderregelung für Reinigungskräfte folge daraus, dass sie mit einem Anteil von 93,5 % hauptsächlich Frauen trifft. Dieser Anteil liegt wesentlich über dem im Klinikbereich ohnehin hohen Frauenanteil.
Aktenzeichen: 1 BvL 8/08
Quelle: Bundesverfassungsgericht - PM Nr. 36/2010 vom 02.06.2010
Quelldatum: 14.04.2010
Quelllink: http://www.bundesverfassungsgericht.de

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