Der klagende Arbeitnehmer war mit dem Auto verunglückt, als er mit Genehmigung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit den Betrieb verließ, um seine Ehefrau ca. 5 km entfernt von zu Hause abzuholen und zur Arbeit bei demselben Arbeitgeber zu bringen.
Die Fahrt habe weit überwiegend im Eigeninteresse des klagenden Arbeitnehmers gestanden und sei damit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, so die Richter. Der erforderliche sachliche Zusammenhang der Fahrt mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit bestehe auch nicht allein deswegen, weil der Arbeitgeber die Fahrt genehmigt habe. Vielmehr sei es allein Sache des Arbeitnehmers, wie er zum Arbeitsplatz gelange. |