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18.07.2010
'Bezüge aus einem Dienstverhältnis' umfasst auch Abfindung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 InsO auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung umfasst.
Nach § 114 Abs. 1 InsO ist eine Verfügung über "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" (so die amtliche Überschrift) wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die Vorschrift erfasse "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge." Eine (einmalige) Abfindung, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, unterfalle dem Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis". Das Gesetz unterscheide zwischen den "Bezügen aus einem Dienstverhältnis" einerseits, den an deren Stelle tretenden "laufenden" Bezügen andererseits. Bei den Bezügen aus einem Dienstverhältnis müsse es sich danach nicht um "laufende" Bezüge handeln. Es sei daher anzunehmen, dass Abfindungen und andere nicht regelmäßig gezahlte Bezüge - etwa der Lohn aus einer Aushilfstätigkeit - von § 114 Abs. 1 InsO erfasst werden.
Aktenzeichen: IX ZR 139/09
Quelle: Bundesgerichtshof
Quelldatum: 11.05.2010
Quelllink: http://www.bundesgerichtshof.de

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